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Satzung/Beitragsord.
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Satzung 

§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der am 24.09.1990 gegründete Sportverein trägt den Namen SV Blau-Weiß Ziltendorf und hat seinen Sitz in Ziltendorf. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt (Oder) eingetragen.

(2) Der SV Blau-Weiß Ziltendorf e.V. ist Rechtsnachfolger der BSG "Traktor" Ziltendorf.

(3) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Brandenburg e.V. und des Kreissportbundes Oder-Spree e.V. Er erkennt deren Satzungen an.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2
Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Er wird insbesondere durch die Förderung und Ausübung verschiedener Sportarten sowie durch die Einrichtung, Unterhaltung und Pflege der Sportanlagen und Sportgeräte verwirklicht.

(2) Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Vereinsorgane üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.

(4) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich gegen Zahlung einer angemessenen pauschalisierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

§3
Gliederung des Vereins

Für jede im Verein betriebene Sportart wird eine eigene, in der Haushaltsführung unselbstständige Abteilung geführt. Die bestehende Sportabteilung Tennis arbeitet für ihre Sportart in der Haushaltsführung selbstständig, unterliegt jedoch dem Vorstand.

§4
Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus natürlichen Personen.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung durch eine Beitrittserklärung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheiden die Abteilungsleiter der jeweiligen Sportarten. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet werden braucht, ist die Berufung des Antragsstellers an den Vorstand zulässig. Dessen Entscheidung ist endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
 
 a) Austritt,
 b) Ausschluss,
 c) Tod.

(4) Der freiwillige Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung von mindestens einem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Die Kündigungfrist beträgt 30 Tage zum Monatsultimo.

(5) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden
 
 a) wegen eines Zahlungsrückstandes von einem Jahresbeitrag trotz Mahnung zum Jahresende,
 b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
 c) wegen unehrenhafter Handlungen.

In den Fällen b und c ist vor Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Ladung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu protokollieren. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch einfachen Brief an die letzte bekannte Anschrift zu übersenden. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Wir die Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt der Ausschluss als akzeptiert, die Mitgliedschaft ist beendet.

(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflichten für das Geschäftsjahr, mindestens aber bis zum Monat des Ausscheidens bestehen.

§5
Rechte und Pflichten

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

§6
Mitgliedsbeiträge

(1) Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung durch Beitragsordnung fest.

(2) Aktive, die länger als drei Monate mit Mitgliedsbeiträgen im Rückstand sind, können vom Spiel- und Sportbetrieb des Vereins bis zur Begleichung des Rückstandes gesperrt werden.

§7
Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind
 
 a) die Mitgliederversammlung,
 b) der Vorstand,
 c) die Abteilungsleitungen.

§8
Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Die Tagesordnung soll enthalten:
 
 a) Berichte des Vorstandes, der Kassenprüfer,
 b) Aussprache über Berichte,
 c) Entlastung und Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer,
 d) Festsetzung von Beiträgen,
 e) Satzungsänderungen
 f) Auflösung des Vereins
 g) Verschiedenes

(3) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels Aushang an den Vereinsschaukästen. Mit dem Aushang zur Versammlung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich mitgeteilt werden.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es

 a) der Vorstand beschließt,
 b) 1/3 der Mitglieder beantragen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(6) Der Vorstand und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt und bleiben bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes bzw. Kassenprüfer im Amt.

(7) Anträge für die Tagesordnung können gestellt werden

 a) von jedem Mitglied,
 b) vom Vorstand.

(8) Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.

(9) Über andere Anträge kann in jeder Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies mehrheitlich beschließt.

(10) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet wird und jedem Mitglied zugänglich sein muss.

§9
Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(3) Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§10
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

 a) dem 1. Vorsitzenden,
 b) zwei gleichberechtigten 2. Vorsitzenden als Stellvertreter,
 c) dem Kassenwart,
 d) dem Schriftführer,
 e) Verantwortlicher für Öffentlichkeitsarbeit.
 f) bis zu zwei Beisitzer

(2) Der Vorstand kann zur Lösung bestimmter Aufgaben Beiräte berufen.

(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern einberufen werden müssen. Der Vorstand tritt in der Regel einmal im Monat zusammen oder wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen.

(4) Der Vorstand führt seine Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit übereinstimmend die der Vertreter. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

(6) Geschäftsführender Vorstand i.S.d. §26 BGB sind

 1. der 1. Vorsitzende und
 2. die 2. Vorsitzenden.

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder vertreten.

(7) Sofern ein Vorstandsmitglied, 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende, vorzeitig ausscheidet, können die beiden übrigen Vorsitzenden des Vorstandes ein anderes Mitglied des Vereins kommissarisch mit der Wahrnehmung der Geschäfte bis zur nächsten regulären Vorstandswahl beauftragen.

§11
Ehrenmitglieder

(1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.

(2) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

§12
Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren bzw. bis zur Neuwahl zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

§13
Auflösung

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. 

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Kreis-Sportbund Oder-Spree e. V., der das unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

oder

an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit im Sportverein.

§ 14 
Inkrafttreten

Diese Satzung ist auf der Mitgliederversammlung am 28.03.2014 beschlossen worden und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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