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Satzung des Sportvereins Blau-Weiß Ziltendorf e. V. für die Vermietung und Nutzung von Räumlichkeiten auf der Waldsportanlage Ziltendorf Gorreweg 11.

Satzung über die Nutzung und die Erhebung von Gebühren für den Klubraum, das Bettenhaus, die Sauna und den kleinen Rasenplatz (folgend Räumlichkeiten genannt) auf dem Gelände der Sportanlage des SV Blau-Weiß Ziltendorf (folgend Sportverein genannt).

Der Verein SV Blau-Weiß Ziltendorf ist Pächter der Anlage und damit berechtigt eine rechtskräftige Satzung für die Benutzung der Räumlichkeiten zu beschließen.

 
Satzung

§ 1 Zweck

1.    Die Räumlichkeiten sind Einrichtungen, die grundsätzlich für die Mitglieder des Sportvereins auch außerhalb der Trainingseinheiten in den Sportgruppen zur Nutzung stehen. In den nachstehenden Paragrafen sind die Nutzungsbedingungen aufgeführt, die durch den/die Antragsteller anzuerkennen sind. Die Vermietung dient nicht der Erwirtschaftung von Gewinnen. Erhobene Gebühren/Entgelte dienen zur Begleichung von laufenden Kosten und der Instandhaltung sowie notwendigen Instandsetzung der vermieteten Räumlichkeiten.

2.    Bei der Vergabe gilt der Grundsatz, dass die Anträge nach der Reihenfolge des Antragseingangs bearbeitet und entschieden werden.

3.    Der Antrag wird durch Unterschrift auf dem Nutzungsvertrag durch ein verantwortliches Vereinsmitglied genehmigt. Grundsätzlich können erteilte Genehmigungen zurückgenommen werden, wenn es aus unvorhersehbaren wichtigen Gründen, die der Vorstand einschätzt, erforderlich wird. Ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung oder Zuweisung anderer Räume besteht nicht. Ein bereits geleistete Nutzungsentgelt/Kaution wird bei Genehmigungsrücknahme umgehend erstattet.

4.    Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Räumlichkeiten ist ausgeschlossen.

§ 2 Geltungsbereich

Die Satzung gilt für den Klubraum, das Bettenhaus, die Sauna und den kleinen Rasenplatz.

§ 3 Erlaubnis

Die Benutzung der Räumlichkeiten bedarf der Erlaubnis eines Mitgliedes des Vorstandes oder eines durch den Vorstand autorisierten Vereinsmitgliedes (folgend Erlaubnisgeber genannt) durch Unterschrift auf dem Nutzungsvertrag. Der Antrag muss vollständig ausgefüllt sein, die Satzung anerkannt, vom Antragsteller/Nutzer unterschrieben sein und das im Vertrag festgelegte Nutzungsentgelt sowie die Kaution entrichtet sein.

§ 4 Benutzungszeit

1.    Die Überlassung der Räumlichkeiten ist zu jeder Zeit möglich.

2.    Kann die Nutzung der Räumlichkeiten zu dem angegebenen Zeitpunkt nicht erfolgen, so hat der Nutzer den Erlaubnisgeber unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 5 Benutzung

1.    Die Veranstaltungen müssen vor Beginn bis Ende unter Aufsicht einer verantwortlichen Person stehen, die für die Ordnung und Sicherheit die Verantwortung trägt.

2.    Der Klubraum ist für Veranstaltungen für maximal 50 (fünfzig) Personen, das Bettenhaus ist für maximal 20 (zwanzig) Personen zur Nutzung zugelassen. Eine abweichend höhere Personenzahl führt zu einem sofortigen Nutzungsentzug ohne das ein Anspruch auf Rückzahlung des Nutzungsentgeltes oder ein Ausfallgeld besteht.

3.    Die überlassenen Räumlichkeiten dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung nach Maßgabe der Erlaubnis benutzt werden. Jeder Besucher, Nutzer hat sich so zu verhalten, dass Personen oder Sachen weder gefährdet noch beschädigt werden. Entstandene Schäden sind dem Erlaubnisgeber sofort zu melden. Die benutzten Räume müssen im gleichen Zustand verlassen werden, in dem sie sich beim Betreten befanden.

4.    Die Vermietung der Räumlichkeiten für Polterabende und Polterhochzeiten sind nicht zugelassen.

5.    Die Müllentsorgung obliegt im vollen Umfang dem Antragsteller der Räumlichkeiten. Die Nutzung der auf der Sportanlage vorhandenen Behältnisse zur Müllentsorgung ist im Rahmen des Nutzungsvertrages nicht gestattet.

6.    Behördliche Anforderungen (Versicherung, GEMA) hat der Antragsteller/Nutzer in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten zu erfüllen.

7.    Das Unterbringen von Tieren in den Räumlichkeiten ist nicht gestattet.

8.    Kraftfahrzeuge, Fahrräder und sonstige Fahrzeuge dürfen nur an den dafür bestimmten Plätzen auf eigene Gefahr abgestellt werden. Die Zufahrten sind für Rettungsfahrzeuge und Feuerwehr freizuhalten.

9.    Das Rauchen auf der Sportanlage ist in allen Räumen verboten.

10.    Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern, das Aufsteigen von Himmelslaternen ist auf der Sportanlage verboten.

§ 6 Haftung des Benutzers

1.    Der Antragsteller/Nutzer haftet durch seine Unterschrift auf dem Nutzungsvertrag für alle dem Sportverein im Rahmen der Nutzung entstandenen Schäden in den Räumen, deren Einrichtungsgegenstände und den Außenanlagen, ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung durch ihn oder durch die Teilnehmer der Veranstaltung verursacht worden ist.

2.    Der Antragsteller/Nutzer stellt den Sportverein von allen Ansprüchen frei, die anlässlich der genehmigten Veranstaltung oder Nutzung geltend gemacht werden.

3.    Beim Erlaubnisgeber ist eine Kaution in Abhängigkeit von der Anzahl der teilnehmenden Personen, mindestens 50,00 Euro maximal 100,00 Euro, zu hinterlegen. Die Kaution wird bei Abnahme der Räumlichkeiten nach der Veranstaltung bzw. Nutzung an den Antragsteller ausgezahlt. Werden Räumlichkeiten nicht in dem Zustand übergeben wie sie übernommen wurden, so wird die Kaution zur Herstellung der Sauberkeit und Ordnung, durch den Sportverein, einbehalten.

§ 7 Hausrecht

1.    Der Sportverein übt als Pächter der Anlage das Hausrecht aus. Dieses Hausrecht wird wahrgenommen durch:

-    Mitglieder des Vorstandes des Vereins SV Blau-Weiß Ziltendorf e. V.

-    vom Vorstand autorisiertes verantwortliches Vereinsmitglied für die Vermietung.

Die Mitglieder des Vorstandes und das verantwortliche Vereinsmitglied haben das Recht, bei Veranstaltungen den Klubraum und zur Wahrung der Sicherheit und Ordnungsmäßigkeit die Räume des Bettenhauses zu betreten. Das Betreten des Bettenhauses ist bei Belegung anzukündigen und schließt die Wahrung der Privatsphäre nicht aus.

2.    Der Inhaber des Hausrechtes ist während der Veranstaltung für die Sicherheit und Ordnung auf dem Sportgelände, unbeschadet der in § 5 Abs. 1 getroffenen Regelung, verantwortlich. Der Veranstalter, die Teilnehmer der Veranstaltung sowie die Nutzer des Bettenhauses sind verpflichtet, seinen Anordnungen Folge zu leisten.

3.    Die Satzung ist Teil des Nutzungsvertrages und kann vor Abschluss des Nutzungsvertrages eingesehen werden und ist durch Unterschrift auf dem Nutzungsvertrag zu akzeptieren. Ohne Anerkenntnis der Satzung erfolgt kein Vertragsabschluss

§ 8 Gebühren (Entgelt)

Für die Benutzung der Räumlichkeiten, deren Einrichtungsgegenstände sowie die Nutzung der Haushaltsgegenstände werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

§ 9 Gebührenpflicht

Zur Zahlung von Gebühren ist verpflichtet, wer Räumlichkeiten, Einrichtungsgegenstände sowie die vorhandenen Haushaltsgegenstände in Anspruch nimmt. Veranstaltungen und Sitzungen des Vorstandes des Sportvereines, der Abteilungen und der Mannschaften des Sportvereines fallen nicht unter diese Satzung.

§ 10 Gebührenhöhe

Die Gebühren werden auf Grundlage von Gebührentarife erhoben:

1.    Gebührentarif für die Nutzung des Klubraumes

- Monate April bis September (ohne Heizung)    = 50,00 Euro
- Monate Oktober bis März (inkl. Heizung)          = 85,00 Euro

3.    Gebührentarif für die Nutzung des Bettenhauses

-    Übernachtung für eine Nacht:                  8,00 Euro pro Person/Raum

-   Bei einer längeren Zeitdauer werden die Gebühren in Abhängigkeit der Zeitdauer der Vermietung einzeln verhandelt.

-    Bei der Vermietung des Bettenhauses ist die Nutzung des Kleinfeldes mit eingeschlossen, wenn die Nutzung nicht ausdrücklich aufgrund der Witterung oder von Pflegemaßnahmen untersagt ist.

4.    Gebührentarif für die Nutzung der Sauna ist in der Saunasatzung festgelegt

5.    Für Schäden an Haushaltsgegenständen sind pro Stück folgende Beträge zu zahlen:

-    Gläser:            2,00 Euro

-    Geschirr:         4,00 Euro

-    Besteckteile:    2,00 Euro

6.    In Ausnahmefällen kann abweichend von Absatz 1. und Absatz 2. durch den Vorstand eine gesonderte Benutzungsgebühr festgelegt werden. Ein Ausnahmefall ist erfüllt, wenn die Personen, abweichend  von dem im § 1 Absatz 1. genannten Personenkreis, die Benutzung der Räumlichkeiten beantragen.

§ 11 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

1.    Die Gebühr/das Entgelt und die Kaution sind vor Nutzungsbeginn, spätestens am Tag der Veranstaltung, unaufgefordert an den Erlaubnisgeber zu entrichten. Erfolgt keine oder eine geringere Zahlung als im Nutzungsvertrag festgelegt, ergibt sich daraus automatisch die Kündigung des Nutzungsvertrages.

2.    Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart ist die Gebühr/Entgelt und die Kaution in bar zu bezahlen. Eine Quittung wird nach Zahlung des Geldes ausgestellt.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages vollständig oder teilweise für rechtswidrig, ungültig oder nicht durchsetzbar erachtet werden, behält dieser Vertrag so weit wie möglich seine Gültigkeit hinsichtlich seiner übrigen Bestimmungen bzw. des übrigen Teils der betreffenden Bestimmung. Eine unwirksame Bestimmung ist in diesem Fall durch eine zulässige Bestimmung zu ersetzen oder zu ergänzen.

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung über die Nutzung und die Erhebung von Gebühren für den Klubraum und das Bettenhaus auf dem Gelände der Sportanlage des SV Blau-Weiß Ziltendorf tritt zum
 1. November 2009 in Kraft.

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